Bausparkassen haben in den vergangenen Monaten alte Bausparverträge im großen Stil gekündigt. Viele Bausparer sind dagegen zwar gerichtlich vorgegangen, mussten jedoch immer wieder Niederlagen hinnehmen. Doch ein aktuelles Urteil zur Kündigung von Bausparverträgen gibt Bausparern wieder Hoffnung.
Für Bausparkunden ist erneut ein kleiner Hoffnungsschimmer in Sicht: Das Landgericht Karlsruhe urteilt zugunsten eines Bausparer-Ehepaars, das sich gegen die Kündigung seines Bausparvertrags gewehrt hat. Bislang gaben die meisten Gerichte der Bausparkasse Recht, weshalb dieses Urteil durchaus als – wenn auch kleiner – Lichtblick aufgefasst werden kann.
Urteil zur Kündigung seitens Bausparkassen
Im vorliegenden Fall ließ die deutsche Bausparkasse Badenia ihren Bausparkunden die Kündigung ihres Bausparvertrags zukommen mit der Begründung, dass dieser 1992 abgeschlossene Vertrag bereits seit dem Jahr 2002 zuteilungsreif war. Die Badenia-Kunden wollten allerdings kein Darlehen in Anspruch nehmen, sondern den Bausparvertrag weiterhin ansparen. Schließlich betrug der Guthabenzins für den Altvertrag noch lukrative 2,5 Prozent. Da die Badenia hierbei den Zweck eines Bausparvertrags nicht mehr erfüllt sah, kündigte die Bausparkasse diesen im Februar 2015.
Die Bausparer setzten sich dagegen zur Wehr und das Landgericht Karlsruhe gab ihnen Recht.
Schlappe für Bausparkasse: So begründen Richter das Urteil
In ihren Kündigungen an ihre Kunden berufen sich nahezu alle Bausparkassen auf den Paragrafen 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welcher die Rechte von Darlehensnehmern verbindlich regelt. Denn in der Ansparphase des Bausparvertrags betrachtet sich die Bausparkasse als Darlehensnehmer ihrer Kunden. Folglich hätte sie laut BGB nach zehn Jahren ein entsprechendes Kündigungsrecht, so die Argumentation der Bausparkasse. Allerdings setzt die Bausparkasse den vollständigen Empfang des Darlehensbetrags, der auch so im Gesetz angeführt ist, mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags gleich. Doch hier liegt die Crux: Denn je nach Bausparvertrag kann die Zuteilungsreife bereits erreicht sein, wenn bloß 40 bis 50 Prozent der Bausparsumme angespart wurde. Deshalb ließe sich laut Ansicht der Richter dieser Paragraf nicht auf das Bausparen anwenden. Frank Hünlein, Rechtsanwalt in Frankfurt, sieht die Möglichkeit einer Kündigung seitens der Bausparkasse bestenfalls dann, wenn der Bausparvertrag komplett bespart wurde und der Bausparer damit kein Recht mehr auf das Darlehen hat.
Bausparkassen haben Kündigungswelle losgetreten
Bereits vor einem Jahr kündigten Bausparkassen die ersten Altverträge und Bausparkunden wussten nicht, wie sie auf die Kündigung richtig reagieren sollten. Mittlerweile hat die Kündigungswelle wohl rund 200.000 Verträge weggeschwemmt. Der Grund für das Vorgehen der Bausparkassen liegt auf der Hand: Derzeit niedrige Zinsen zusammen mit gut verzinsten Altverträgen bringen die Bausparkassen immer weiter in die Bredouille.
Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Bausparkassen zahlreiche Neukunden mit hohen Zinsen geködert haben, als das Neukundengeschäft schwach war, und dabei natürlich ebenfalls Sparer angesprochen haben, welche von Anfang an überhaupt nicht an einem Darlehen interessiert waren, sind diese Kündigungen durchaus kritisch zu betrachten.
Fazit: Wer eine Kündigung seines Bausparvertrags von der Bausparkasse erhalten hat, obwohl die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart war, der sollte dagegen rechtliche Schritte einleiten.